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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.06.2003
Aktenzeichen: 2 Ss 367/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 77 b | |
StGB § 266 |
Beschluss
Strafsache
wegen Untreue
Auf die (Sprung-) Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 9. Dezember 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 06. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird gemäß § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt; von der Erstattung der notwendigen Auslagen der Angeklagten wird abgesehen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat gegen die Angeklagte durch Urteil vom 9. Dezember 2002 wegen Untreue eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 EURO verhängt.
Hiergegen hat die Angeklagte mit am 10. Dezember 2002 bei dem Amtsgericht Recklinghausen eingegangenem Schriftsatz ihres Verteidigers Rechtsmittel eingelegt, das sie nach Zustellung des schriftlichen Urteils an den Verteidiger am 16. Januar 2003 mit am 14. Februar 2003 eingegangenem Schriftsatz des Verteidigers als Revision bezeichnet und begründet hat
Die Revision der Angeklagten greift das amtsgerichtliche Urteil mit der Sachrüge an, die sie näher begründet. Die Revision beantragt, das Urteil aufzuheben und die Angeklagte freizusprechen, hilfsweise das Verfahren wegen des fehlenden Strafantrages einzustellen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206 a StPO einzustellen.
II.
Die (Sprung-)Revision der Angeklagten ist zulässig und führt zur Verfahrenseinstellung gemäß § 206 a StPO.
1. Die auf die Sachrüge hin von Amts wegen gebotene Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a StPO. Es fehlt nämlich an dem gemäß §§ 266 Abs. 2, 247 StGB erforderlichen Strafantrag.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2003 hierzu Folgendes ausgeführt:
"Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat die Angeklagte mehrere Abhebungen von dem Konto des am 01.01.2002 verstorbenen M.M., dessen Lebensgefährtin sie war und mit dem sie einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, getätigt. Gemäß §§ 266, 247 StGB hätte es daher eines Strafantrages des Verstorbenen bedurft.
Strafantrag gestellt worden ist jedoch von der Mutter des Verstorbenen; der Verstorbene selbst hat einen Strafantrag nicht gestellt.
Zwischen dem Verstorbenen und der Angeklagten bestand auch eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 247 StGB. Diese liegt nicht nur bei einer Familiengemeinschaft vor, sondern auch bei jeder sonstigen auf einem freien Entschluss beruhenden Gemeinschaft mit einem gemeinsamen Haushalt, die für eine gewisse Dauer angelegt und von dem Willen getragen ist, die Verpflichtungen aus der persönlichen Bindung zu tragen, insbesondere auch bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften sowie Wohngemeinschaften (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 247 Rdnr. 2).
Die zwischen dem Verstorbenen und der Angeklagten bestehende häusliche Gemeinschaft dauerte auch noch während des Tatzeitraumes an. Dem steht nicht entgegen, dass der Verstorbene sich in stationärer Behandlung befunden hat, da der Krankenhausaufenthalt nur vorübergehender Natur sein sollte und die bestehende häusliche Gemeinschaft nicht aufgehoben hat. Als allein berechtigter Kontoinhaber des in Rede stehenden Kontos bei der Kreissparkasse Recklinghausen war auch ausschließlich der Verstorbene antragsberechtigt im Sinne des § 77 Abs. 1 StGB.
Ein Übergang des Strafantragsrechtes auf andere Personen, insbesondere die Mutter des Verstorbenen, ist nicht erfolgt.
Dem steht nicht entgegen, dass der Verstorbene sich während seines stationären Aufenthaltes zumindest zeitweise in einem künstlichen Koma befunden hat und deswegen möglicherweise geschäftsunfähig im Sinne des § 77 Abs. 3 StGB war. Volljährige Personen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind, werden ausschließlich von ihrem gemäß § 1896 BGB bestellten Betreuer im Rahmen dessen Aufgabenkreises vertreten (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 77 Rdnr. 16).
Das Antragsrecht ist auch nach dem Tod des M.M. nicht auf seine Angehörigen übergegangen.
Gem. § 77 Abs. 2 StGB geht das Antragsrecht auf die Kinder bzw. in den in § 77 Abs. 2 Satz 2 StGB genannten Fällen auf die Eltern des Verstorbenen nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen über. Im Fall des § 266 Abs. 2 StGB sieht das Gesetz einen Übergang des Antragsrechtes jedoch nicht vor."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigenständiger Prüfung an, jedoch mit der Abweichung, dass der Strafantrag nicht von der Mutter des Verstorbenen, sondern von dessen Tochter, diese vertreten durch die Mutter des Verstorbenen, gestellt worden ist.
2. Ein Freispruch der Angeklagten, wie in der Revision beantragt, kam hingegen nicht in Betracht.
Zwar hat der von der Angeklagten beantragte Freispruch als Sachentscheidung grundsätzlich Vorrang vor der Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a StPO. Dies setzt jedoch voraus, dass der in dem Urteil festgestellte Sachverhalt zum Tatgeschehen ohne weitere Aufklärung einen Freispruch rechtfertigen würde.
So liegt der Fall hier indes nicht. Die Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils, insbesondere die Beweiswürdigung, hat nämlich einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.
Das Amtsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass es davon überzeugt ist, die Angeklagte habe die ihr von dem Verstorbenen eingeräumte Befugnis, Geldbeträge von seinem Konto für eine angemessene Lebensführung abzuheben, überschritten. Zu diesem Ergebnis gelangt das Amtsgericht aufgrund der Vielzahl der getätigten Abhebungen und der Höhe der im Einzelfall abgehobenen Beträge, die in keinem Verhältnis zu der Höhe der von dem Verstorbenen bezogenen Rente standen. Das Verhalten der Angeklagten ist auch rechtlich zutreffend als Untreuehandlung in Form des Treuebruchstatbestandes gemäß § 266 StGB bewertet worden. Wer einem Dritten seine Scheckkarte und persönliche Geheimzahl überlässt, stellt diesen hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeit auf sein Konto jemandem gleich, dem Bankvollmacht erteilt wird. Wer aufgrund einer ihm erteilten Bankvollmacht treuwidrig Geld für eigene Zwecke abhebt, täuscht nicht die Bank, sondern begeht Untreue gegenüber dem Kontoinhaber (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 263 a Rdnr. 13; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1998, 137).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens hat der Senat von der Möglichkeit des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO keinen Gebrauch gemacht, da das Verfahrenshindernis des fehlenden Strafantrages von Anfang an erkennbar entgegen stand (vgl. KK-Schimansky, StPO, 3.Aufl., § 467 Rdnr. 10 b m.w.Nachw.).
Ihre notwendigen Auslagen hat die Angeklagte hingegen selbst zu tragen, da eine Verurteilung allein wegen des fehlenden Strafantrages nicht möglich war (vgl. hierzu BVerfG NJW 1992, 1612,1613; OLG München, NStZ 1989, 134,135).
Ende der Entscheidung
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